Qualifikation Fachanwalt
Die BundesRechtsAnwaltsOrdnung (BRAO) und die Fach-Anwaltszulassungs-Ordnung (FAO) enthalten die maßgeblichen Vorschriften für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes. In bestimmten Rechtsgebieten verleihen die Anwaltskammern die Titel eines „Fachanwaltes“. Im Familienrecht kann die Bezeichnung verliehen werden.
Voraussetzung für den „Fachanwalt Familienrecht“ ist der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrung auf dem weiten Gebiet des Familienrechts. Um die Zusatzqualifikation zu erwerben, muss der Anwalt bereits mehrere Jahre als Anwalt zugelassen sein. Berufsanfänger können diese Qualifikation daher nicht erwerben.
Der Fachanwalt muss einen aufwendigen mehrwöchigen Fachlehrgang eines zugelassenen Fortbildungsinstitutes besuchen und mehrere Bausteine durch erfolgreich bestandene Klausuren abschließen.
Dabei werden auch die an das Familienrecht angrenzenden Rechtsgebiete wie das Erbrecht, das Steuerrecht und das Gesellschaftsrecht einbezogen. Mit diesem erfolgreich absolvierten Bausteinen muss der künftige Fachanwalt seine besonderen theoretischen Kenntnisse gegenüber der Anwaltskammer nachweisen. Die praktischen Fähigkeiten muss er durch eine Liste von bearbeiteten Fällen belegen, die er gerichtlich und außergerichtlich erfolgreich bearbeitet hat. Die Fachausschüsse prüfen dabei exemplarisch einzelne Fälle und lassen sich auch stichprobenhaft die Akten zusenden. In den Fachanwaltsausschüssen sitzen meist drei Anwälte, die unabhängig voneinander jeweils ein dem Antrag auf Zulassung des „Fachanwalt Familienrecht“ zustimmen müssen.
Damit der "Fachanwalt Familienrecht" bei sich ständig verändernden Gesetzen auch künftig entsprechend qualifiziert ist, muss dieser jährlich gegenüber seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen, dass er an mindestens einer Fortbildungsmaßnahmen im Vorjahr teilgenommen hat.
Download:
Fachanwaltsordnung (FAO) i. d. F. v. 1. November 2006 PDF, 239 KB
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